Verfahrenskostenstundung
Schuldner, die das Verbraucher- oder verfahren anstreben, verfügen meist über kein Nennenswertes Vermögen, mit dem die anfallenden Kosten gedeckt werden können.
Mittellose Schuldner haben trotzdem die Möglichkeit der Restschuldbefreiung, wenn die Verfahrenskosten in Höhe von 1.700,- € bis ca. 2.300,- €, zu denen auch unter anderem die Vergütung des Treuhänders, auf Antrag des Schuldners gestundet werden und keine Versagungsgründe vorliegen (§290 InsO).
Da die Stundung für alle Verfahrensabschnitte formlos zusammen mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, dem eine Aufstellung des Vermögens beigefügt ist, kann das Gericht ohne Probleme eine Prüfung der finanziellen Situation des Schuldners vornehmen. Eine Verfahrenskostenstundung kann aber auch versagt werden zum Beispiel wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.