Würdigung des Verfahrens
Bis zur Verkündung eines Restschuldbefreiungsverfahrens dauert es einige Zeit jedoch ermöglicht das Verfahren dem Schuldner schon früh vorgesehenen Erleichterungen im täglichen Leben.
Nach dem Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt eine Verhängung des allgemein Verfügungsverbot und der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und damit auch Ruhe in das Privatleben des Schuldners ein, denn von diesem Moment an kommt der Gerichtsvollzieher nicht mehr als ungebetener Gast ins Haus und das Einkommen wird nicht mehr wahllos von den Gläubigern gepfändet.
Sofern Sie sogar über ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verfügen oder dies einrichten und ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto vorhanden ist, ist auch hier ein Pfändungsschutz bis in Höhe des (Grundfreibetrages) von aktuell 1.045,44 Euro pro Monat gegeben.
Mit dem Beschluss der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat es der Schuldner quasi schon geschafft, denn kein Gläubiger darf von diesem Moment an die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Von diesem Tag an läuft dann auch bereits die sechsjährige Wohlverhaltensphase, so dass es letztendlich egal ist, wie lange sich das Gerichtsverfahren hinzieht.
Übrigens: Die Verwertung des Vermögens, einschließlich dessen, was in dem Zeitraum vor dem Eröffnungsbeschluss noch gepfändet wurde kann möglicherweise noch „gerettet“ werden, da das Gesetz es vorsieht, dass der Schuldner die Verwertung abwenden kann, wenn er in der Lage ist, dem Treuhänder eine angemessene Ablösesumme zu zahlen, und dass Gericht einen entsprechenden Beschluss fasst.
Die Ankündigung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Neuerwerb), ist dann ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur Entschuldung und der Beginn eines neuen Lebensabschnitts, denn alles was sich der Schuldner ab diesem Zeitpunkt an neuen Vermögenswerten anschafft, ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr pfändbar.
Die restliche Zeit bis zum Ende der so genannten Wohlverhaltensphase empfindet der Schuldner als Routine im Alltag. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist der Schuldner Restschuldbefreit sofern keine Versagungsgründe (§ 290 InsO) dem gegenüber stehen.