Insolvenzplanverfahren / ESUG
Das Ziel der Insolvenzordnung gem. §§ 217 ff. InsO ist es, ein Unternehmen zu retten. Es gibt die Möglichkeit einen sogenannten Insolvenzplan zu erarbeiten und den Gläubigern im Insolvenzverfahren vorzulegen. Das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“, auch unter (ESUG) oder Schutzschirmverfahren bekannt, sollte jedoch eine realistische und positive Zukunftsaussicht vorzeigen. Im Vordergrund steht die Erarbeitung eines nachhaltigen Sanierungskonzeptes, welches die Sanierungsmöglichkeiten wie etwa Sonderkündigungsrechte umfasst.
Für Selbstständige bietet der Insolvenzplan auch die Möglichkeit, ohne die Restschuldbefreiung oder zum Beispiel der Wohlverhaltensperiode eine Entschuldung zu erreichen und so können der Schuldner und der Insolvenzverwalter diesen Plan vorlegen. Allerdings steht es auch den Gläubigern offen, im laufenden Verfahren den Verwalter mit der Erarbeitung eines solchen zu beauftragen.